AGBs

Allgemein:

  1. Die „Allgemeinen Mietbedingungen für Zelthallen und Zubehör“, Ausgabe 1977, liegen verbindlich zugrunde.
  2. Baupolizeiliche Abnahmegebühren oder Gebühren von sonstigen, eventuell notwendig werdenden Genehmigungen gehen zu Lasten des Mieters.
  3. Alle Einreichungsunterlagen, welche von den Baubehörden zur Errichtung der Zelthalle gefordert werden, müssen vom Auftraggeber erstellt werden.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei der örtlichen Baubehörde vor Beginn der Nutzung der Zelthalle einen Abnahmetermin zu vereinbaren.
  5. Ich übergebe Ihnen bis zur Abnahme durch die Baubehörde unsere Revisionsbücher mit statischer Berechnung und Prüfberichten der verschiedenen Behörden.
  6. Diese Position gilt nur, wenn bei Montage und Demontage bauseits Hilfskräfte zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall mache ich darauf aufmerksam, dass der Mieter seine beim Zeltauf- und abbau mitwirkenden Helfer und Mitglieder bei der örtlich zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und versichern muss. Andernfalls sind die Helfer nicht versichert
  7. Die Ankerplatten bzw. Schwellen werden mit Erdnägeln im Erdreich verankert. Die Erdnägel  sind 50cm lang. Sollten in diesem Bereich Starkstrom-, Schwachstrom-, Wasser- oder Abwasserleitungen vorhanden sein, muss der Mieter dem Vermieter vor Aufbaubeginn einen Plan übergeben, aus dem die genaue Lage und Tiefe der Leitungen zu ersehen sind. Unterläßt der Mieter dies, so gehen alle Kosten aus eventuellen Beschädigungen durch die Erdnägel zu seinen Lasten.
  8. Alle Zufahrtswege und Übergänge von öffentlichen Straßen zum Gelände müssen so belastbar sein, dass Lastzüge mit Anhänger, Sattelzüge und Stapler ohne Gefahr zu- und abfahren können. Der Auftraggeber muss die Gewährleistung hierfür übernehmen und haftet für alle eventuell auftretenden Schäden an Wegen und Gelände sowie den Fahrzeugen und dem Material des Auftragnehmers.
  9. Verzögerungen bzw. Störungen des normalen Bauablaufes sowie Stillstände, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  10. Die Kosten hierfür müssen als Tagelohnarbeiten zusätzlich vergütet werden.
  11. Tagelohnarbeiten: Richtmeister: € 31,00 / Std, Monteur:  € 30,00 / Std, Auslösung: € 26,00 / Tag
  12. Sollten Rasenflächen oder mit Gras bewachsene Flächen vorhanden sein, so muss gewährleistet werden, dass diese Flächen mit LKW, Sattelzügen und Gabelstapler zu befahren sind. Bei Verbundsteinpflaster und Asphalt sind für die Erdnägel Bohrungen erforderlich; Hierdurch können Steine zerbrechen. Beschädigungen und Wiederherstellung der Oberflächen gehen zu Lasten des Mieters.
  13. Bei Betonflächen werden die Ankerplatten mit Dübeln und Schrauben befestigt. Die Wiederherstellung der Oberflächen geht zu Lasten des Mieters.
  14. Der Mieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinem Personal oder sonstigen Personen, die im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb oder dem Aufenthalt im Betrieb schuldhaft verursacht werden. Aufgetretene Schäden müssen unverzüglich angezeigt werden.
  15. Bei Aufbauarbeiten in den Wintermonaten gehe ich davon aus, dass der uns zur Verfügung gestellte Platz frei von Schnee und Eis ist.
  16. Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten (d.h. das Aufsammeln und Zusammenkehren von Holzspänen, Nägeln und sonstigem Unrat) auf den Stellflächen der Zelthallen nach Beendigung der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters.
  17. Versicherungen: Gemäß den „Allgemeinen Mietbedingungen für Zelthallen und Zubehör“, Ausgabe 1977. Feuerschäden sind lediglich bei Festzelten abgedeckt. Bei Lagerzelten hat der Mieter hierfür eine gesonderte Versicherung abzuschließen.
  18. Ich mache darauf aufmerksam, dass vor Beginn der Baustelle Verbotsschilder (Betreten der Baustelle verboten, Eltern haften für Ihre Kinder) bauseits aufgestellt werden müssen.
  19. Meine Angebote sind freibleibend, Zwischenvermietungen behalte ich mir vor.
  20. Eine Weitervermietung (Untervermietung) der Zelthalle durch den Mieter ist nur nach vorheriger Rücksprache und Genehmigung durch den Vermieter zulässig.
  21. Die Benutzung der Zelthalle während der Wintermonate setzt voraus, dass eine Beheizung der Halle gewährleistet ist, wenn Schneefall eintritt. Ich verweise auf § 7 der „Allgemeinen Mietbedingungen für Zelthallen und Zubehör, Ausgabe 1977“.
  22. Bei einer Auftragserteilung an mich werde ich nach einem gemeinsamen Gespräch einen genauen Bauablaufplan erstellen. Aufbaubeginn ist nach Absprache.